Es besteht damit ohne Weiteres ein hinreichender resp. sogar dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mit einem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen und Fotos von der Tat erstellt hat. Diese soll er anschliessend im Darkweb auf dem Forum «N.________» geteilt haben (vgl. dazu Berichte FDF vom 24. und 31. Oktober 2024). Zudem ist er ebenfalls dringend verdächtigt, Kinderpornografie hergestellt, besessen und verbreitet zu haben.