5.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 5.1). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (S. 2 f. der Stellungnahme vom 20. November 2024):