197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- 5 reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Massgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Art. 255 StPO ermöglicht keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).