257 StPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Probenahme und DNA-Analyse ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6754; FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 33 zu Art. 255). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist;