Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. Deswegen und zur Wahrung der Verfahrenseffizienz wird auf die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.