_: 21. November 2024). Dem Beschwerdeführer stand es gestützt auf das ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehende Replikrecht offen, sich zur Stellungnahme zu äussern, was insbesondere seiner Rechtsvertreterin bekannt war. 3.7 Der Beschwerdeführer hatte damit Gelegenheit, sich zur ergänzten Begründung vernehmen zu lassen. Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist.