sie sich unter Berücksichtigung und detaillierter Schilderung der Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung gründlich zum Tatverdacht, zur Eignung der angeordneten Massnahme sowie zur Verhältnismässigkeit. Ferner legte die Generalstaatsanwaltschaft dar, aufgrund welcher Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben (Eingang bei Rechtsanwältin B.________: 21. November 2024).