3 Delikte begangen haben könnte, genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht mithin nicht. Es liegt eine Gehörsverletzung vor. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.