Da sich die Ermittlungen noch im Anfangsstadium befinden und A.________ die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet, drängen sich allenfalls weiterführende notwendige Spurenabklärungen ab. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch A.________ weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen wurden. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.