SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3).