An anderer Stelle führt er aus, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, im konkreten Fall Ausführungen zu machen, welche die entsprechende Anordnung bzw. die Voraussetzungen dazu begründeten. Auch würden in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die zur Annahme führten, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Ebenso fehle es an einer Verhältnismässigkeitsprüfung. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art.