2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So bringt er vor, die Staatsanwaltschaft beschränke sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhalts, wobei die Anordnung des WSA und die Erstellung eines DNA-Profils in zwei Sätzen begründet werde. An anderer Stelle führt er aus, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, im konkreten Fall Ausführungen zu machen, welche die entsprechende Anordnung bzw. die Voraussetzungen dazu begründeten.