Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. November 2024 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. November 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.