Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 435 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, evtl. Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähi- gen Person, Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 15. Oktober 2024 (O 24 13894) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl. Missbrauch einer urteils- unfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und Pornografie. Am 15. Okto- ber 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) so- wie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde. Sie stellte die folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Oktober 2024 sei hinsichtlich der Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Be- schwerdeführer sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrech- te zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. November 2024 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. November 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. November 2024 nahm und gab die Ver- fahrensleitung Kenntnis der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkun- gen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerde richtet sich den Rechtsbegehren nach ausschliesslich gegen die Entnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Nicht angefochten ist die erkennungsdienstliche Erfassung (ED-Erfassung) des Beschwerdeführers, welche daher nicht Verfahrensgegenstand bildet. 2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So bringt er vor, die Staatsanwaltschaft beschränke sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachver- halts, wobei die Anordnung des WSA und die Erstellung eines DNA-Profils in zwei Sätzen begründet werde. An anderer Stelle führt er aus, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, im konkreten Fall Ausführungen zu machen, welche die ent- sprechende Anordnung bzw. die Voraussetzungen dazu begründeten. Auch wür- den in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die zur Annahme führten, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Verge- hen begangen haben könnte. Ebenso fehle es an einer Verhältnismässigkeitsprü- fung. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass dem Beschwerdeführer sexuelle Handlungen mit Kindern, evtl. Missbrauch einer urteils- unfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person sowie Pornografie vorgeworfen werden. Ebenso wird in der angefochtenen Verfügung der soweit bekannte Sach- verhalt wiedergegeben. Hinsichtlich der Begründung der angeordneten Abnahme eines WSA sowie der Erstellung eines DNA-Profils enthält die angefochtene Verfü- gung den folgenden Passus: Da sich die Ermittlungen noch im Anfangsstadium befinden und A.________ die ihm zur Last geleg- ten Vorwürfe bestreitet, drängen sich allenfalls weiterführende notwendige Spurenabklärungen ab. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch A.________ weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen wurden. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstli- che Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 3.4 Zwar führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der DNA-Analyse allfällige wei- tere Spurenabgleiche sowie vergangene Delikte ins Feld. An einer individuell- konkreten Begründung, die darlegt, welche konkreten Anhaltspunkte inwiefern auf mögliche vergangene Delinquenz hinweisen, fehlt es indessen. Die pauschalen und dem Inhalt nach vorwiegend hypothetischen Ausführungen, wonach sich allen- falls weiterführende notwendige Spurenabklärungen aufdrängten oder nicht ausge- schlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer weitere ähnlich gelagerte 3 Delikte begangen haben könnte, genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht mithin nicht. Es liegt eine Gehörsverletzung vor. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1; VEST, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 107). 3.6 In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2024 lieferte die Generalstaatsanwalt- schaft eine ausführliche und umfassende Begründung nach. Insbesondere äusser- te sie sich unter Berücksichtigung und detaillierter Schilderung der Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung gründlich zum Tatverdacht, zur Eignung der angeordneten Massnahme sowie zur Verhältnismässigkeit. Ferner legte die Generalstaatsanwalt- schaft dar, aufgrund welcher Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde von der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben (Eingang bei Rechtsanwältin B.________: 21. November 2024). Dem Beschwerdeführer stand es gestützt auf das ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuste- hende Replikrecht offen, sich zur Stellungnahme zu äussern, was insbesondere seiner Rechtsvertreterin bekannt war. 3.7 Der Beschwerdeführer hatte damit Gelegenheit, sich zur ergänzten Begründung vernehmen zu lassen. Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren möglich ist. Deswegen und zur Wahrung der Verfahrenseffizi- enz wird auf die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dis- positiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksich- tigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organi- siert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher er- 4 kannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung [DNA-Profil- Gesetz; SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Be- weismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1; FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 5 und 8 zu Art. 255). 4.2 Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der be- schuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 31 zu Art. 255). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 2.1 f.). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Probenahme und DNA-Analyse ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (Botschaft zur Ände- rung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6754; FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 33 zu Art. 255). Im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berück- sichtigen ist, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4; 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; vgl. auch: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO sowie die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- 5 reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). Massgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Art. 255 StPO ermöglicht keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Tatverdacht 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts und verweist dabei ausschliesslich auf die Einvernahmen seiner Ehefrau C.________ sowie seines Stiefsohnes D.________. Sowohl die Ehefrau als auch der Stiefsohn hätten mit ihren Aussagen den Tatverdacht gegen ihn entkräftet. 5.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Annahme eines hinreichenden Tatver- dachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkre- te Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person beste- hen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 5.1). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die einläss- lichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwie- sen werden (S. 2 f. der Stellungnahme vom 20. November 2024): Die Kantonspolizei Wallis meldete der Kantonspolizei Bern am 9. Oktober 2024, dass eine vorerst un- bekannte Person mehrere kinderpornografische Bilder in ein Forum im Darknet hochgeladen und da- mit anderen Benützern dieses Forums zur Verfügung gestellt hatte. Diese Person bezeichnete sich im Forum als Sportlehrer. Aus den Metadaten des einen Bildes ergab sich, dass ein Bild am 5. Oktober 2024, 00.04 Uhr, in E.________ (Adresse), erstellt und mit einem Mobiltelefon L.________ hochgela- den worden war. Die in der Folge getätigten Abklärungen der Kantonspolizei Bern haben ergeben, dass in einer der beiden Wohnungen an der fraglichen Adresse A.________ mit seiner Ehefrau und deren 11-jährigem Sohn gemeldet ist. A.________ betreibt die Webseite «M.________», wobei er sich auf dieser als «O.________ Sport Leiter / Schwimmlehrer» bezeichnet und als Kontakt die Mobil- telefonnummer F.________ aufführt. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Oktober 2024 stellte die Polizei beim Beschwerdeführer ei- ne Vielzahl von Datenträgern sicher, unter anderem auch ein Mobiltelefon L.________, welches gemäss Beschwerdeführer ihm gehöre (vgl. dazu Bericht der Kantonspolizei vom 10. Oktober 2024, S. 2 und Protokoll Hausdurchsuchung). Im Wäschekorb im Gästezimmer der Wohnung des Beschul- digten stellte die Polizei frisch gewaschene Bettwäsche fest, die gemäss Muster («Sechsecke») mit der Bettwäsche auf im Darknet hochgeladenen Fotos (Bilder Nr. 3 und 4) übereinzustimmen scheint (Fasz. 3: Polizeibericht vom 10. Oktober 2024, S. 2; Fotos «Bettwäsche» Bilder Nr. 1-5). Das ver- dächtige Bild Nr. 1 war zudem auf der SD Karte, welche auf dem Bürotisch des Beschwerdeführers lag, gefunden worden, und zwar hochauflösend mitsamt den Metadaten (vgl. dazu Mail vom 15. Ok- tober 2024 von G.________, Kantonspolizei Bern). Am Tatverdacht ändert die Einvernahme von D.________ und seiner Mutter C.________ nichts: Gemäss den Aussagen von C.________ vom 22. Oktober 2024 bringt D.________ immer wieder drei Buben mit nach Hause (Z. 267 f.). Zudem ha- ben auch schon andere Kinder bei D.________ im Zimmer oder im Gästezimmer übernachtet. In den Herbstferien übernachteten auch zwei Mädchen bei der Familie zu Hause (Z. 455 ff.). Zudem haben insb. in der Nacht vom 4. Auf den 5. Oktober 2024 die Kinder der Schwester des Beschwerdeführers, H.________ und I.________, bei der Familie A.________ übernachtet. Gemäss Aussagen von C.________ schliefen der Beschwerdeführer und sein Neffe H.________ alleine im Büro des Be- 6 schwerdeführers (Z. 328 ff. und 409 ff., insb. 419). Dem Bericht des FDF vom 31. Oktober 2024 zufol- ge ergab sich aus der Auswertung des Asservats 101A Phizon SSD (Name des Computers: A.________) u.a. ein Chat vom 4. bis 8. Oktober 2024, in welchem auf sexuelle Handlungen mit dem Neffen des Nutzers «uTox User/sportlehrer» während dessen Besuchs (gemäss Chat am 4. Oktober 2024) hingewiesen wurde. Dies stimmt mit dem Besuch der Kinder der Schwester des Beschwerde- führers in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2024 überein, in welchem der Beschwerdeführer allei- ne mit seinem Neffen im Büro übernachtete. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Oktober 2024, also nur ein paar Tage später, wurde die Bettwäsche, welche auf zwei Fotos mutmasslich erkennbar ist, gewaschen im Wäschekorb im Gästezimmer vorgefunden. Der Tatverdacht hat sich damit dahin- gehend erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2024 mit seinem Neffen sexuelle Handlungen vorgenommen und davon Fotos erstellt und ins Darkweb gestellt hat. Zudem ist im fraglichen Chat auch die Rede davon, dass der Nutzer «sportlehrer» ein Junge und ein Mädchen während des Sportunterrichts unangemessen berührt hat. Es besteht damit ohne Weiteres ein hinreichender resp. sogar dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mit einem Kind se- xuelle Handlungen vorgenommen und Fotos von der Tat erstellt hat. Diese soll er anschliessend im Darkweb auf dem Forum «N.________» geteilt haben (vgl. dazu Berichte FDF vom 24. und 31. Okto- ber 2024). Zudem ist er ebenfalls dringend verdächtigt, Kinderpornografie hergestellt, besessen und verbreitet zu haben. 5.3 An diesen zutreffenden Ausführungen ändert nichts, dass – wie der Beschwerde- führer vorbringt – sein Stiefsohn im Rahmen der Einvernahme «authentisch und damit glaubwürdig» verneint habe, dass der Beschwerdeführer ihn jemals unan- gemessen berührt habe. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammen- hang, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstat nach dem soeben Ge- schilderten auf seinen Neffen bezieht, nicht auf seinen Stiefsohn. Mit der General- staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht ge- geben ist. 6. DNA-Analyse zur Aufklärung der Anlasstat (Art. 255 Abs. 1 StPO) 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angeordnete WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils seien zur Aufklärung der Anlasstat nicht geeignet. 6.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine Spuren gesichert wurden, welche mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könn- ten. Dies wird auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestritten, wenn sie ausführt, es sei gegenwärtig effektiv kein Vergleichsmaterial vorhanden. Die DNA- Analyse erweist sich vor diesem Hintergrund als zur Aufklärung der Anlasstat un- geeignet, weshalb sich der angeordnete WSA sowie die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils nicht auf Art. 255 Abs. 1 StPO stützen können. 7. DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer Delikte (Art 255 Abs. 1bis StPO) 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im vorliegenden Fall fehlten konkrete Anhalts- punkte, welche zur Annahme führten, dass er wahrscheinlich in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Ferner hätten die Aussagen der Ehefrau sowie des Stiefsohnes den Beschwerdeführer insoweit entlastet, als dass sich ih- ren Aussagen keine Hinweise auf frühere Delinquenz entnehmen liessen. 7 7.2 Dem Beschwerdeführer werden sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), evtl. Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB) sowie Pornografie (Art. 197 StGB) vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen und Vergehen, womit die erforderliche Deliktsschwere gegeben ist. 7.3 Vorab ist entgegen dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass eine DNA-Analyse gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht voraussetzt (vgl. E. 4.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es unbe- achtlich, wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Aussagen seiner Ehe- frau sowie des Stiefsohnes würden ihn entlasten. Vielmehr ist auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte abzustellen. 7.4 Aus dem Berichtsrapport der Digitalen Forensik FDF vom 31. Oktober 2024 geht hervor, dass auf dem beim Beschwerdeführer sichergestellten und im Anschluss ausgewerteten Asservat 101A (Datenträger für Computer) eine Liste von URLs zu versteckten Ressourcen im Darkweb abgespeichert war. In dieser Liste befinden sich mehrere Links zu Foren, die den Austausch und die Diskussion rund um Kin- derpornografie zum Thema haben. Ebenso enthält die Liste einen Link zu einer Plattform, welche einen Chat zwischen einer Person mit dem Pseudonym «bumm- sen» sowie einer Person mit dem Pseudonym «sportlehrer» zum Gegenstand hat. Bekanntlich betreibt der Beschwerdeführer die Website «M.________», auf wel- cher er sich als «O.________ Sport Leiter» bezeichnet. Auf dem eingangs erwähn- ten Datenträger wurden ferner mehrere Bilder mit kinderpornografischem Inhalt si- chergestellt sowie ein Chat über das Thema Pädophilie. Aus diesem Chat geht un- ter anderem hervor, dass ein Junge und ein Mädchen während des Sportunter- richts des Nutzers «sportlehrer» durch diesen unangemessen berührt worden sein sollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Hafteinvernahme auf Frage nach beruflichen oder ausserberufli- chen Tätigkeiten mit Minderjährigen nach Rücksprache mit seiner Anwältin aussag- te, er gebe je einmal in der Woche Kinderturnen und Schwimmunterricht mit beein- trächtigten Personen. Die Kinder im Kinderturnen besuchten den 1. oder 2. Kinder- garten. Beim J.________ sei er Leiter für das Kinderturnen. Auf dem Mobiltelefon L.________, welches nach eigenen Angaben dem Beschwerdeführer gehört, wur- den überdies insgesamt 29 Bilder gefunden, die mit sexuellen Handlungen mit Kin- dern in Verbindung stehen können. Darunter fallen sechs Bilder nach den ein- schlägigen Kriterien in die Kategorie Kinderpornografie. Mit Blick auf die in den Ak- ten liegende E-Mail der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 sollen sich unter den ursprünglich vom Beschwerdeführer gelöschten und im Rahmen der Ermittlung wiederhergestellten Bildern unter anderem solche befinden, welche das Geschlechtsteil (mutmasslich) des Beschwerdeführers nach Samener- guss auf eine Kinderunterhose oder nach Samenerguss auf eine Zahnbürste zei- gen. Zu erwähnen ist auch, dass aus der Einvernahme der Ehefrau des Beschwer- deführers hervorgeht, dass immer wieder Kinder in der Wohnung des Beschwerde- führers und seiner Ehefrau nächtigen. Bekannt ist nach dem aktuellen Ermittlungs- stand ferner die Präsenz des Beschwerdeführers auf diversen Foren mit einschlä- gigen Inhalten. Damit ergeben sich aus den Erkenntnissen der laufenden Strafun- tersuchung – deren Berücksichtigung dem Grundsatz der Unschuldsvermutung 8 nicht entgegensteht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 5.3) – ernsthafte und konkrete Hinweise auf eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Delikten von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht über einen einwandfreien Leumund verfügt, son- dern wegen einfachen Diebstahls und Betrugs vorbestraft ist. Selbst das Fehlen von Vorstrafen würde indes – wie es der Beschwerdeführer zu implizieren scheint – die DNA-Profilerstellung nicht a priori ausschliessen (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Je schwerer der konkrete Deliktsvorwurf ist, desto eher ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von konkreten Anhaltspunkten für andere, noch unbekannte Delik- te von einer gewissen Schwere auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3; vgl. auch FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 255). Von vordergründiger Bedeutung ist daher vorliegend, dass konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in weitere ähnlich gelager- te Delikte, namentlich in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern oder Kinderpornografie, verwickelt sein könnte. Aufgrund der Schwere dieser De- liktsvorwürfe sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (körperliche und sexuelle Integrität) liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Anordnung eines WSA sowie die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vor dem Hintergrund von Art. 255 Abs. 1bis StPO als erforderlich erweisen. 7.5 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und Pornografie handelt es sich um schwere Delikte. Kinder sind besonders schutzbedürftig. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. Au- gust 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Straftaten wiegt daher besonders hoch. Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zudem zur Aufklärung vermuteter Sexual- delikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material (Körperausscheidungen, Sper- ma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden (BGE 128 II 259 E. 3.6). Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Vor diesem Hinter- grund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme als verhältnismässig. 7.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anordnung zur Entnahme eines WSA so- wie zur DNA-Profilerstellung die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO sowie Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung scheint es aber gerechtfertigt, ihm nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausma- 9 chend CHF 800.00 aufzuerlegen. Im Umfang der weiteren CHF 400.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Gehörsverletzung besteht für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Aufgrund der Gehörsverletzung besteht für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren ent- fallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt K.________ (per A-Post) Bern, 29. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11