Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet hat. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.