4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben ist. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe an diesem Tag einen anderen Gerichtstermin in Basel gehabt, ist festzustellen, dass er diese Behauptung weder oberinstanzlich noch vor der Vorinstanz belegt bzw. bei Letzterer nicht einmal einen Gerichtstermin geltend gemacht hat. Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden.