Entsprechend wusste er, dass er der Vorladung vom 3. September 2024 Folge zu leisten und am 15. Oktober 2024 persönlich zu erscheinen hatte. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben ist.