Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Vorladung vom 3. September 2024 den gesetzlichen Anforderungen von Art. 201 StPO entspricht und das Gericht nicht zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig ist. Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer vom abschlägigen Entscheid des Regionalgerichts Kenntnis genommen (Akten PEN 24 235, pag. 33). Entsprechend wusste er, dass er der Vorladung vom 3. September 2024 Folge zu leisten und am 15. Oktober 2024 persönlich zu erscheinen hatte.