30-31). Dabei ist das Regionalgericht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend gemacht habe, dass er an diesem Tag einen Termin in Basel habe, und sich dem Gericht gestützt auf die pauschalen Ausführungen nicht erschliesse, inwiefern es sich um einen nicht verschiebbaren Termin handle bzw. weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 nicht möglich sein solle. Am Verhandlungstermin werde daher festgehalten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Vorladung vom 3. September 2024 den gesetzlichen Anforderungen von Art.