Der Beschwerdeführer moniert den Umstand, dass das Regionalgericht dem von ihm eingereichten Verschiebungsgesuch nicht nachgekommen ist und schliesslich auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen hat. Er verkennt jedoch, dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 12. September 2024 bereits über sein Verschiebungsgesuch vom 11. September 2024 entschieden hat (Akten PEN 24 235, pag. 30-31).