4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2024 gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen wurde (Akten PEN 24 235, pag. 19-20; Bestätigung Zustellung durch die Post am 4. September 2024: Akten PEN 24 235, pag. 24). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert den Umstand, dass das Regionalgericht dem von ihm eingereichten Verschiebungsgesuch nicht nachgekommen ist und schliesslich auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen hat.