Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass eine Disziplinarmassnahme gegen die zuständige Gerichtspräsidentin ergeht, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung der sinngemässen Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs wird mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 4) verzichtet.