2 BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten.