Demgemäss gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur Wehr, wobei er folgende Anträge stellte: 1. Diese Verfügung soll vollumfänglich aufgehoben werden, wegen Verfahrensfehlern. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen 3. Unter Kosten und Entschädigungskosten an den Staat. 4. Bisherige Kosten 120.—