Am 15. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl BJS 24 4204 vom 27. Februar 2024 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich nicht habe vertreten lasse. Demgemäss gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil.