1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreitens der zulässigen Parkzeit um zwei Stunden mit Kontrollschild B.________) hängig. Mit Strafbefehl BJS 24 4204 vom 27. Februar 2024 wurde er diesbezüglich schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgesetzt.