Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 430 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2024 (PEN 24 235) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreitens der zulässigen Parkzeit um zwei Stunden mit Kontrollschild B.________) hängig. Mit Strafbefehl BJS 24 4204 vom 27. Februar 2024 wurde er diesbezüglich schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen wurde auf einen Tag festgesetzt. Nach Einspracheerhebung hielt die Re- gionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalge- richt) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladung vom 3. September 2024 setzte dieses die Hauptverhandlung auf den 15. Oktober 2024 an. Der Beschwerde- führer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. 1.2 Am 11. September 2024 gingen beim Regionalgericht ein Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers sowie eine «Widerklage» (wohl gemeint: Gegenanzeige) ein. Mit Verfügung vom 12. September 2024 wies das Regionalgericht das Verschiebungs- gesuch ab und hielt am Hauptverhandlungstermin vom 15. Oktober 2024 fest. Am 15. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl BJS 24 4204 vom 27. Februar 2024 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhand- lung vom 15. Oktober 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich nicht habe vertreten lasse. Demgemäss gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) zur Wehr, wobei er folgende Anträge stellte: 1. Diese Verfügung soll vollumfänglich aufgehoben werden, wegen Verfahrensfehlern. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen 3. Unter Kosten und Entschädigungskosten an den Staat. 4. Bisherige Kosten 120.— Zudem beantragte er, dass von Amtes wegen eine Disziplinarmassnahme gegen die Gerichtspräsidentin ergeht. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; 2 BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit wel- cher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutre- ten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass eine Disziplinarmassnahme gegen die zuständige Gerichtspräsidentin ergeht, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung der sinngemässen Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs wird mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 4) verzichtet. 3. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzu- halten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungs- mässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung un- entschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann grundsätzlich mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsverfah- ren vorbehalten bleibt (Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Ein- sprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde bean- tragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Straf- befehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Ver- halten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechts- schutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen sei- ner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonfor- men Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichti- gung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desin- teresse der Einsprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfah- rens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von 3 Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Per- son von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2024 gehö- rig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und mit Hinweis auf die Säum- nisfolgen vorgeladen wurde (Akten PEN 24 235, pag. 19-20; Bestätigung Zustellung durch die Post am 4. September 2024: Akten PEN 24 235, pag. 24). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert den Umstand, dass das Regionalgericht dem von ihm eingereichten Verschiebungsgesuch nicht nachgekommen ist und schliesslich auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen hat. Er verkennt jedoch, dass das Regi- onalgericht mit Verfügung vom 12. September 2024 bereits über sein Verschie- bungsgesuch vom 11. September 2024 entschieden hat (Akten PEN 24 235, pag. 30-31). Dabei ist das Regionalgericht zum Schluss gekommen, dass der Be- schwerdeführer lediglich pauschal geltend gemacht habe, dass er an diesem Tag einen Termin in Basel habe, und sich dem Gericht gestützt auf die pauschalen Aus- führungen nicht erschliesse, inwiefern es sich um einen nicht verschiebbaren Termin handle bzw. weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhand- lung vom 15. Oktober 2024 nicht möglich sein solle. Am Verhandlungstermin werde daher festgehalten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Vorladung vom 3. September 2024 den gesetzlichen Anforderungen von Art. 201 StPO entspricht und das Gericht nicht zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig ist. Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, hat der Beschwer- deführer vom abschlägigen Entscheid des Regionalgerichts Kenntnis genommen (Akten PEN 24 235, pag. 33). Entsprechend wusste er, dass er der Vorladung vom 3. September 2024 Folge zu leisten und am 15. Oktober 2024 persönlich zu erschei- nen hatte. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung des Ver- schiebungsgesuchs sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben ist. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe an diesem Tag einen anderen Gerichtstermin in Basel gehabt, ist festzustellen, dass er diese Be- hauptung weder oberinstanzlich noch vor der Vorinstanz belegt bzw. bei Letzterer nicht einmal einen Gerichtstermin geltend gemacht hat. Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Daraus folgt, dass der Be- schwerdeführer in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegen- des Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet hat. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Ent- schädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 24 4204 – per B-Post) Bern, 20. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6