4.2.4 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersuchung nicht entgegen. Blut- und Urinproben sind in einer Situation wie der vorliegenden für die Abklärung der Fahrfähigkeit geeignete und erforderliche Massnahmen und in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs erfüllen sie auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 4.3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei Bern eine Blut- und Urinprobe sowie Auswertung derselben mit ärztlicher Untersuchung angeordnet hat.