Das im Beschwerdeverfahren ersichtliche Unfallbild vermag somit einen hinreichenden Verdacht dafür zu begründen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in fahrunfähigem Zustand ein Fahrrad gelenkt hat. Dies rechtfertigt die polizeilich angeordnete Abklärung der Fahrunfähigkeit mittels Urin- und Blutproben bzw. die ärztliche Untersuchung (vgl. dazu Art. 15 SKV). 4.2.4 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersuchung nicht entgegen.