Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sollten äussere Faktoren den Unfall (mit-)verursacht haben, darf erwartet werden, dass diese im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden wären, zumal in der Beschwerde anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Über den Inhalt einer Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 denn auch aufgeklärt worden.