3 Unfall als solchem – seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – können somit durchaus konkrete Anzeichen für die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 55 SVG; ferner BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Vorliegend sind keine äusseren Unfallursachen erkennbar. Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.