Wie zuvor ausgeführt (E. 4.2.1 am Ende), kann ein Unfall auf Fahrunfähigkeit hinweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unfall nicht von vornherein auf andere Ursachen zurückzuführen ist (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 55 SVG). Erleidet ein Fahrzeuglenker beispielsweise einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall, muss er mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (BGE 102 IV 40 E. 2a, wonach diesfalls die Anordnung einer solchen sehr wahrscheinlich ist). Aus dem