Weisungen). Solche liegen etwa vor, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a) oder – was vorliegend von Interesse ist – er/sie einen Verkehrsunfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Bst. d; zum Ganzen etwa BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).