Insofern kommt der Polizei kein Ermessenspielraum zu. Hinsichtlich der Anzeichen von Fahrunfähigkeit können der vom ASTRA erlassenen Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr in Kapitel B Ziff. 2.1 verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln entnommen werden (Weisung abrufbar unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen).