So sieht Art. 55 Abs. 2 SVG vor, dass bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, die betroffene Person (weiteren) Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden kann. Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG; ferner Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Insofern kommt der Polizei kein Ermessenspielraum zu.