4.2.2 Art. 251a StPO räumt der Polizei zur Feststellung der Fahrunfähigkeit u.a. die Kompetenz ein, die Abgabe von Urin und dessen Analyse (Bst. b) sowie – in Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt – die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anzuordnen (Bst. c). In diesem Zusammenhang hat sie Art. 55 SVG zu berücksichtigen, der auf Bundesebene die Feststellung der Fahrunfähigkeit regelt, d.h. die Frage, unter welchen tatsächlichen Umständen eine solche anzunehmen ist und auf welche Weise Fahrzeugführer und weitere Personen auf ihren körperlichen und geistigen Zustand zu überprüfen sind. So sieht Art.