Die Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Alle drei Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: