4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschuldensfrage näher ergründet werden müssen. Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Unterlagen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2024 als Fahrradfahrerin einen Unfall erlitten und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, die eine Spitaleinweisung und anschliessende Operation erforderlich machten. Dies genügt vorliegend zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. 4.2 Die Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar.