3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den von der Polizei erhobenen Verdacht, dass sie unter Einfluss von Drogen Fahrrad gefahren sei, und führt aus, dass wesentliche Aspekte falsch interpretiert und dargestellt worden seien. Sie sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen und habe zum Ereigniszeitpunkt weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert gehabt. Sinngemäss beanstandet sie somit das Vorliegen eines die Rechtmässigkeit der angeordneten Untersuchung begründenden Tatverdachts.