BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Blutund Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung angeordnet wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.