___, verunfallte Fahrradfahrerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Auf Rückfrage der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bestätigte sie am 23. Oktober 2024 ihren Rechtsmittelwillen. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4.2) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.