Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 9. Oktober 2024 (Vorgang Nr. B.________) Erwägungen: 1. Im Nachgang an einen Fahrradunfall vom 25. September 2024 bestätigte die Kan- tonspolizei Bern mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 die bereits im Ereigniszeit- punkt gegenüber der verunfallten Fahrradfahrerin mündlich angeordnete Blut-, Urin- sowie ärztliche Untersuchung. Mit Eingabe vom 16. September (recte: Okto- ber) 2024 erhob A.________, verunfallte Fahrradfahrerin (nachfolgend: Beschwer- deführerin), bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Auf Rückfrage der Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer bestätigte sie am 23. Oktober 2024 ihren Rechtsmittelwillen. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4.2) wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung angeordnet wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den von der Polizei erhobenen Verdacht, dass sie unter Einfluss von Drogen Fahrrad gefahren sei, und führt aus, dass we- sentliche Aspekte falsch interpretiert und dargestellt worden seien. Sie sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen und habe zum Ereigniszeitpunkt weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert gehabt. Sinngemäss beanstandet sie so- mit das Vorliegen eines die Rechtmässigkeit der angeordneten Untersuchung be- gründenden Tatverdachts. 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschul- densfrage näher ergründet werden müssen. Den der Beschwerdekammer zur Ver- fügung stehenden Unterlagen kann entnommen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin am 25. September 2024 als Fahrradfahrerin einen Unfall erlitten und sich da- bei Verletzungen zugezogen hatte, die eine Spitaleinweisung und anschliessende Operation erforderlich machten. Dies genügt vorliegend zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. 4.2 Die Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beru- hen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Alle drei Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: 2 4.2.1 Gemäss angefochtener Verfügung wird die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verdächtigt, weil sie mutmasslich in fahrunfähigem Zustand (angeblich verursacht durch Konsum von Drogen) ein Fahrzeug (laut Beschwerdeführerin ein Leih-Velo [Velospot]) ge- lenkt haben soll. 4.2.2 Art. 251a StPO räumt der Polizei zur Feststellung der Fahrunfähigkeit u.a. die Kompetenz ein, die Abgabe von Urin und dessen Analyse (Bst. b) sowie – in Fäl- len, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt – die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anzuordnen (Bst. c). In diesem Zusammenhang hat sie Art. 55 SVG zu berücksichtigen, der auf Bundesebene die Feststellung der Fahrunfähigkeit regelt, d.h. die Frage, unter welchen tatsächlichen Umständen eine solche anzunehmen ist und auf welche Weise Fahrzeugführer und weitere Perso- nen auf ihren körperlichen und geistigen Zustand zu überprüfen sind. So sieht Art. 55 Abs. 2 SVG vor, dass bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, die betroffene Person (weite- ren) Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden kann. Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG; ferner Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Insofern kommt der Polizei kein Ermessenspielraum zu. Hinsichtlich der Anzeichen von Fahrunfähigkeit können der vom ASTRA erlasse- nen Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr in Kapitel B Ziff. 2.1 verschiedene Verdachtsgründe für Fahrun- fähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln entnommen werden (Weisung abrufbar unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisun- gen). Solche liegen etwa vor, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Ein- druck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a) oder – was vorliegend von Interesse ist – er/sie einen Verkehrsunfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Bst. d; zum Gan- zen etwa BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). 4.2.3 Die gesetzliche Grundlage für eine Anordnung einer Blut-/Urinuntersuchung ist unstreitig vorhanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen resp. bestehen im vorliegenden Fall konkre- te, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der Fahrunfähigkeit notwendig machen. Wie zuvor ausgeführt (E. 4.2.1 am Ende), kann ein Unfall auf Fahrunfähigkeit hinweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unfall nicht von vornherein auf andere Ursachen zurückzuführen ist (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Bas- ler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 55 SVG). Er- leidet ein Fahrzeuglenker beispielsweise einen nicht ganz unbedeutenden Selbst- unfall, muss er mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (BGE 102 IV 40 E. 2a, wonach diesfalls die Anordnung einer solchen sehr wahrscheinlich ist). Aus dem 3 Unfall als solchem – seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – können somit durchaus konkrete Anzeichen für die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 55 SVG; ferner BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Vorliegend sind keine äusseren Unfallursachen erkennbar. Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sollten äussere Faktoren den Unfall (mit-)verursacht haben, darf erwartet werden, dass diese im Beschwer- deverfahren vorgebracht worden wären, zumal in der Beschwerde anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Über den Inhalt einer Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 denn auch aufgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar eine Teilamnesie erlitten hat, ändert daran nichts, zumal sie über andere Wege (beispielsweise durch Spitalberichte) von mög- lichen äusseren Unfallursachen erfahren haben dürfte, sollten Ersthel- fer/Einsatzkräfte solche erwähnt haben. Das im Beschwerdeverfahren ersichtliche Unfallbild vermag somit einen hinreichenden Verdacht dafür zu begründen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in fahrunfähigem Zustand ein Fahrrad ge- lenkt hat. Dies rechtfertigt die polizeilich angeordnete Abklärung der Fahrunfähig- keit mittels Urin- und Blutproben bzw. die ärztliche Untersuchung (vgl. dazu Art. 15 SKV). 4.2.4 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersu- chung nicht entgegen. Blut- und Urinproben sind in einer Situation wie der vorlie- genden für die Abklärung der Fahrfähigkeit geeignete und erforderliche Massnah- men und in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs erfüllen sie auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 4.3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei Bern eine Blut- und Urinprobe sowie Auswertung derselben mit ärztlicher Untersuchung an- geordnet hat. Ob sich die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt tatsächlich in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, soll mittels der angeordneten Zwangsmassnahmen abgeklärt werden. M.a.W. wird der Beschwerdeführerin der- zeit nicht vorgeworfen, sich in der Tat in fahrunfähigem Zustand befunden zu ha- ben, was sie zu verkennen scheint. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per B-Post) Bern, 1. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5