1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung BJS 23 26792, 26793 + 26794 der Regionalen Staatsanwalt Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (BJS 23 26793) aufgehoben worden ist. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern.