Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Zudem sind keine anderweitigen entschädigungswürdigen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ersichtlich. Es ist ihm demnach für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.