5. 5.1 Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise (Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend sein Strafverfahren aufgehoben wurde). Soweit weitergehend (Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 in Bezug auf die Strafverfahren der Beschuldigten 1 und 2) unterliegt er. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.