In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aber festzuhalten, dass sich aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht ergibt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 während der laufenden Beschwerdefrist telefonisch an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, um auf die Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung hinzuweisen (vgl. dazu S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 18. November 2024). Die Staatsanwaltschaft wird insoweit an ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO erinnert.