Vorliegend nicht weiter zu beurteilen ist zudem die Frage, was die Konsequenz der teilweisen Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 für die Parteien ist. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aber festzuhalten, dass sich aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht ergibt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 während der laufenden Beschwerdefrist telefonisch an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, um auf die Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung hinzuweisen (vgl. dazu S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 18. November 2024).