392 Abs. 1 Bst. a und b StPO vorliegt – es wird nicht der Sachverhalt anders beurteilt, sondern es erfolgt eine andere rechtliche Würdigung –, bleibt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend die Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bestehen und es erfolgt keine Ausdehnung des gutheissenden Rechtsmittelentscheids. Vorliegend nicht weiter zu beurteilen ist zudem die Frage, was die Konsequenz der teilweisen Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 für die Parteien ist.