Eine solche Entscheidung ist einer Berichtigung gestützt auf Art. 83 StPO nicht zugänglich (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 betreffend den Beschwerdeführer (Strafverfahren BJS 23 26793) aufgehoben worden ist. Weitergehend (Anfechtung der Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend die Strafverfahren der Beschuldigten 1 und 2) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da kein Anwendungsfall von Art. 392 Abs. 1 Bst.