d StPO vorliegt (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung). Die Staatsanwaltschaft hat mithin das ausgesprochen, was sie offensichtlich auch aussprechen wollte, d.h. eine Einstellung der Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO. Die Begründung der Einstellungsverfügung ist klar und unmissverständlich. Wenn in der angefochtenen Verfügung erwogen wird,